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STATUTEN

Stand:  1.9.2004

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein hat den Namen SKI-CLUB NEUKIRCHEN und hat seinen Sitz in 4814 Neukirchen b. Altmünster, Gemeinde Altmünster.

§ 2 Zweck des Vereines

a)       die Pflege und Förderung des Sports,

b)       die Veranstaltungen von geselligen Unterhaltungen, Vorträgen u. dgl.,

c)       der Verein ist unpolitisch.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

a)       durch Mitgliedsbeiträge,
b)       durch freiwillige Spenden und Sammlungen,
c)       durch das Reinerträgnis der vom Verein durchgeführten Veranstaltungen,
d)       durch den Betrieb eines konzessionsfreien Gastgewerbes gemäß § 190 Ziff. 4, 5 und 6 der GewO  1973 bei Sportveranstaltungen im Freien ohne Bereithaltung von Tischen oder Sitzgelegenheiten.
e)       durch den Betrieb eines Kleinschleppliftes zur Personenbeförderung gemäß § 15 (3) der GewO.

§ 4 Aufnahme in den Verein

Der Aufnahmewerber hat sich beim Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht statthaft.

§ 5 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche ihre Einschreibgebühr, ferner ihre Mitgliedsbeiträge regelmäßig leisten. Unterstützende Mitglieder sind jene, welche durch Spenden oder durch ihre Tätigkeit Hervorragendes leisten. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.

§  6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern. Jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr hat in der Generalversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht.

§ 7 Austritt oder Ausschluß aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied nach Ablauf eines Vereinsjahres gegen vorangehende 4wöchige Kündigung frei. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen oder ungeachtet schriftlicher Mahnung länger als vier Wochen mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen. Die freiwillig Austretenden, sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.

§ 8 Nachlass, Zufristung oder Minderung der Mitgliedsbeiträge in besonderen Ausnahmefällen

In besonders rücksichtswürdigen Fällen, wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und dgl. ist der Vorstand berechtigt, dem betreffenden Mitglied über dessen Ansuchen die Zufristung oder den Nachlass der Mitgliedsbeiträge zu bewilligen.

§ 9 Mitgliedschaftsausweise

Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt den Ausweis des Österreichischen Schiverbandes mit Vereinsstempel. Die entsprechende Jahresmarke bestätigt den Erhalt des Mitgliedsbeitrages.

§ 10 Verwaltung des Vereines

Die Verwaltung des Vereines wird besorgt durch:

a)       den Vorstand

b)       das Schiedsgericht

c)       die Generalversammlung

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, Obmannstellvertreter, Schriftführer, Schriftführerstellvertreter, Kassier, Kassierstellvertreter, den Sportwarten sowie deren Stellvertretern. Außerdem gehören dem Vorstand die von der Generalversammlung nominierten Beiräte an.

§ 12 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:

a)       die Verwaltung des Vereinsvermögen nach den Beschlüssen der Generalversammlung

b)       die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder

c)       die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

d)       die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens sieben Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende.

Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann unterzeichnet und vom Kassier oder Schriftführer mitgefertigt sein. Der Vorstand wird für 3 Jahre von der Generalversammlung gewählt.

§13 Agenden der Funktionäre

a)       Der Obmann, und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, sowie des Vorstandes. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen den Vorsitz.

b)       Der Schriftführer besorgt sämtliche Schreibarbeiten und unterfertigt mit dem Obmann alle auslaufenden Schriftstücke.

c)       Der Kassier übernimmt die einlaufenden Beträge und verwahrt die Vereinsgelder samt den dazugehörenden Belegen und nimmt die Zahlungen vor, wozu er für alle nicht regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben der Anweisung des Obmannes bedarf. Er unterfertigt mit dem Obmann alle auslaufenden Schriftstücke in Geldangelegenheiten und legt am Ende des Vereinsjahres den Rechnungsprüfern die Jahresrechnung samt Belegen vor.

d)       Den Sportwarten obliegt die Durchführung und Vorbereitung von sportlichen Veranstaltungen.

e)       Die Beiräte üben im Vorstand eine beratende Funktion aus.

§ 14 Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den letzteren untereinander, entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 15 Generalversammlung, deren Obliegenheiten und Geschäftsordnung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Generalversammlung muss den Mitgliedern wenigstens acht Tage vorher bekannt gegeben werden. Die Kundmachung erfolgt durch Anschlag an der für den Ski-Club bestimmten Kundmachungstafel. Anträge zur Generalversammlung sind drei Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzubringen.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a)       die Wahl des Vorstandes, diese erfolgt alle drei Jahre bei der ordentlichen Generalversammlung. Wenn infolge Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern Ergänzungswahlen erforderlich werden, sind diese zusätzlich innerhalb dieser drei Jahre bei ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen durchzuführen.

b)       Die Festsetzung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.

c)       Die Änderung der Statuten.

d)       Die Auflösung des Vereines.

e)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

f)         Die Beschlussfassung über die Finanzgebarung des Vereines.

g)       Die Wahl der Rechnungsprüfer.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens dreißig Prozent der gesamten ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so findet eine halbe Stunde später die Generalversammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Mitgliederanzahl beschlussfähig ist. Die Generalversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme: siehe §16 bezüglich Dreiviertel-Mehrheit bei Auflösung des Vereines). Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum ersucht. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.

§ 16 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch zwei Generalversammlungen beschlossen werden. Diese müssen in einem Zeitraum von acht Tagen aufeinander folgen. In jeder Generalversammlung muss eine Dreiviertelmehrheit für die Auflösung stimmen.

Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall einem von der Generalversammlung zu bestimmenden sportlichen Zweck zu. Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen dem O.Ö. Landesschiverband zu.

Kontakt

Hufnagl Daniel

Großalm 36 - 4814 Neukirchen/Altmünster
Tel. +43 664 833 23 86

 

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e-mail: schiclubneukirchen@gmx.at

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